Skip to main content

FAQ – Frequently Asked Questions

FAQ steht für “Frequently Asked Questions” was grob übersetzt so viel bedeutet wie „meistgestellte Fragen“. Wir haben dazu in verschiedene Themenbereiche untergliedert. Je nach Fragen, die bei uns eingehen, wird dieser Teil immer wieder aktualisiert. 

Sollten Sie genaue Informationen benötigen, raten wir Ihnen dringend an, immer die Original-Gesetze, -Verordnungen, -Verwaltungsvorschriften etc. zu studieren. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit und weisen jegliche Haftung von uns.

2) Thema: Allgemeine Informationen zur Rechnung – Was bedeutet was?

Jahresrechnung

Alle im gesamten Kalenderjahr anfallenden wiederkehrenden Tätigkeiten sind hier abgerechnet, auch wenn z.B. im Herbst/Winter noch eine Kehrung zu erfolgen hat (siehe gültigen Feuerstättenbescheid). Die Rechnungsstellung der Jahresrechnung erfolgt, nachdem mindestens zwei Drittel (!) aller wiederkehrenden Tätigkeiten des Jahres abgeschlossen sind. Dieses Vorgehen hat im Vergleich zu der Erstellung von mehreren Teilrechnung pro Jahr viele Vorteile: Es minimiert den Verwaltungsaufwand und somit die Kosten (durch Porto, Buchungsgebühren der Bank, Zeitaufwand etc.), gleichzeitig wird die Übersichtlichkeit für ein Objekt (zB. bzgl. Nebenkostenabrechnungen) optimiert. Nun kritisiert jedoch mancher Kunde, dass er bei dieser Variante in Vorleistung gehen soll für das letzte noch ausstehende Drittel. Man sollte jedoch nicht vergessen, dass auch der Schornsteinfegerbetrieb bei dieser Regelung in Vorleistung geht: Große Teile der Arbeiten werde ja bereits mehrere Monate vor Rechnungsstellung geleistet, da diese erst erfolgt, wenn mindestens zwei Drittel abgearbeitet sind. Es ist also für den Kunden durchaus ein faires Geschäftsverhältnis.

Grund- und Verwaltungstätigkeit

Diese beinhaltet alle Tätigkeiten, welche in direktem Zusammenhang mit dem Objekt und den dort anfallenden wiederkehrenden Tätigkeiten stehen, jedoch nicht direkt an den Anlagen im Objekt erfolgen. Dies sind u.a. alle Anfahrten, Dateneingaben, Erstellung von Bescheinigungen etc. Die Kosten sind so kalkuliert, dass die Häuser einer Straße oder eines Wohnviertels in Folge abgearbeitet werden, demnach nicht jedes Mal einzeln vom Firmensitz angefahren werden. Natürlich könnte man diese Kosten in u.a. Punkte einfach einrechnen... Aufrund der Transparenz haben wir uns jedoch dafür entschieden, dieses separat aufzuführen. Wir finden dies kundenfreundlicher.

Kehr- und Überprüfungstätigkeit

Dies beinhaltet alle wiederkehrenden Arbeiten bzgl. der Schornsteine & Abgasleitungen, welche direkt an den Anlagen im Objekt erfolgen.

Messtätigkeit

Dies beinhaltet alle wiederkehrenden Arbeiten bzgl. der Bundes-Immissionsschutzmessung, welche direkt an den Anlagen im Objekt erfolgen.

Abgaswege-Überprüfungstätigkeit

Dies beinhaltet alle wiederkehrenden Arbeiten bzgl. der Heizungen (u.a. CO-Messung), welche direkt an den Anlagen im Objekt erfolgen.

3) Thema: Wettbewerb im Schornsteinfegerhandwerk – Wie funktioniert das jetzt?

Was sind hoheitliche Aufgaben?

Der deutsche Staat hat das gesetzlich geregelte, alleinige Recht, zum Schutz der Bürger, der Umwelt etc. bestimmte Tätigkeiten des öffentlichen Interesses bzgl. der Themen Energie, Sicherheit und Umweltschutz durchzuführen und damit zu sichern. Diese Tätigkeiten nennt man Hoheitliche Aufgaben.

Was ist ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (ehem. Bezirksschornsteinfegermeister)?

Der Staat setzt für die Durchführung dieser hoheitlichen Aufgaben die am besten qualifiziertesten, über ein Bewerbungsverfahren (Punktesystem) ermittelten, Schornsteinfegermeister ein. Er benennt diese zu stattlich beliehenen Personen, nämlich zu bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern eines bestimmten Bezirks.

Was ist ein Bezirk?

Jeder Bezirksschornsteinfegermeister bearbeitet zwecks Übersichtlichkeit der Verwaltung einen klar definierten Bezirk der Zuständigkeit und sichert so die Dinge des öffentlichen Interesses zur Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung.

Wann und wie startete der Wettbewerb?

2008 verabschiedete die deutsche Bundesregierung einen neuen Gesetzentwurf (als Folge des EU-Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission von April 2003) als Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG). Demnach wurde bis Ende 2012 das Schornsteinfegerwesen an die europäischen Anforderungen bzgl. Wettbewerbs angepasst: Seit 2010 haben nun EU-Bürger den Zugang zum Schornsteinfegerberuf. Seit 2013 gilt der Teilwettbewerb.

Was heißt Teilwettbewerb?

Ein Teil (die wiederkehrenden Kehr- und Überprüfungstätigkeiten) der ehemals komplett hoheitlichen Schornsteinfegertätigkeiten wurde dem hoheitlichen Bereich entzogen und dem Wettbewerb geöffnet. Diese nun "Freien Tätigkeiten" sind u.a. das Kehren, Überprüfen und Messen nach KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung) sowie dir Durchführung der Bundesimmissionsschutzmessung. Ein anderer Teil bleibt hoheitlich: Die Kehrbezirke und Bezirksschornsteinfeger existieren weiter als Überprüfungsinstanz und nehmen weiterhin bestimmte hoheitliche Aufgaben wahr wie z.B. Kehrbuchführung (= u.a. Aktualisierung der Daten, Nachverfolgung der Durchführung der Freien Leistungen etc.), Abnahmen, Durchführung der Feuerstättenschau und Erstellung des Feuerstättenbescheides etc.

Was heißt das für den Eigentümer?

Der Eigentümer darf sich für die Freien Tätigkeiten einen zertifizierten Schornsteinfegerbetrieb aussuchen und ist dafür verantwortlich und in der Haftung, dass die Freien Leistungen entsprechend der Vorgabe durch den Feuerstättenbescheid fristgerecht durchgeführt werden. Dies muss er mit einem vorgegebenen Formblatt an den zuständigen Bezirksbevollmächtigten, der weiterhin für die hoheitlichen Aufgaben zuständig ist, bis spätestens 2 Wochen nach Fristende nachweisen. Bzgl. der Hoheitlichen Tätigkeiten ist ausschließlich der jeweilige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zuständig.

4) Thema: Rauchwarnmelderpflicht – Wann, Wo und wie?

Pflicht in NRW

seit 01.04.2013, Übergangsfrist zur Ausstattung von Bestandsbauten bis 31.12.2016, Ausstattung von Neubauten sofort

welche Häuser

alle Häuser mit Wohnungen bzw. wohnungsähnlicher Nutzung, egal ob eigentümerbewohnt oder vermietet

welche Zimmer

Innerhalb der jeweiligen Wohneinheit alle Schlafräume und Räume die Aufenthaltsräumen als Fluchtwege dienen (Flure, Durchgangszimmer), bei Räumen über mehrere Etagen 1 Gerät pro Etage. Außerhalb der Wohneinheiten (Treppenhaus in Mehrfamilienhaus etc.) keine Pflicht!

Geräte

Mindestens DIN 14604 und CE-Zeichen, wir empfehlen ausschließlich Geräte mit integrierter Longlife-Batterie und thermo-optischen Sensoren aufgrund von Sicherheit und Störanfälligkeit!

Ausstattung, Montage, Inbetriebnahme

Eigentümerpflicht. Kosten dürfen nicht umgelegt werden. Ausstattung/Montage/Inbetriebnahme nach DIN 14676 und Bedienungsanleitung des jeweiligen Gerätes Pflicht. Austausch der Geräte nach Ablauf der Herstellergarantie, spätestens jedoch nach 10 Jahren.

Wartung

Jährliche Pflicht durch unmittelbaren Besitzer (=Bewohner). Erfüllung nach DIN 14676 und Benutzerhandbuch (Nutzung der Räume, bauliche Änderungen, Sicht- und Funktionsprüfung etc). Eigentümer muss ggf erinnern (Obliegenheits- und Sorgfaltspflicht) und sollte sich das Erfüllen aller Punkte nachweisen lassen. Nach Absprache Erfüllung durch Fachbetrieb und Umlage über Nebenkostenabrechnung möglich.

5) Thema: Energieausweis – Wann, warum und was?

Was ist ein Energieausweis?

Da fossile Brennstoffe knapper, Energie teurer und Klima und Umwelt immer stärker belastet werden, wird es in Zukunft immer wichtiger (ähnlich wie bei Haushaltsgeräten und beim KFZ) energie- und umweltrelevante Verbrauchs- und Vergleichswerte für Gebäude zu erheben. Der Energieausweis (=Energiepass) ist ein Dokument, das Auskunft über den Energiehaushalt (Bedarf/ Verbrauch/ Effizienz) einer Immobilie gibt. Über ihn können Gebäude bezüglich ihres Energieverbrauchs auf einer Skala von "rot" bis "grün" eingestuft werden. Der Energieausweis ist immer 10 Jahre gültig. Danach muss er neu erstellt werden. Bei Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, die Auswirkungen auf die Energieeffizienz des Gebäudes haben könnten, muss der Energieausweis nach Abschluss der Sanierung erneuert werden.

Was steht drin?

Je nach Ausweis-Art (zurzeit gibt es zwei verschiedene Arten des Energieausweises: Den Verbrauchs- und den Bedarfsausweis) werden die jeweiligen Werte detailliert aufgeführt. Auch sind Modernisierungsempfehlungen ein verpflichtender Teil (EnEV 2007) des Energieausweises (EnEV-Formblatt „Modernisierungsempfehlungen“). Falls keine Modernisierungsempfehlungen möglich sind, muss der zertifizierte Energieberater dies mit seiner Unterschrift kennzeichnen.

Wer braucht einen Energieausweis & wer hat Anspruch auf Einsicht?

Grundsätzlich braucht jeder Immobilienbesitzer, der eine Neuvermietung, einen Verkauf oder eine Verpachtung plant, einen Energieausweis. Eigentümer oder Käufer eines Neubaus erhalten den Energieausweis vom Architekten oder Bauträger. Seit dem 1. Juli 2008 hat jeder potenzielle Mieter, Käufer oder Pächter das Recht bei Neumietung oder Kauf die Vorlage eines gültigen Energieausweises durch den Eigentümer zu verlangen. Mieter in bestehenden Mietverhältnissen haben keinen Anspruch auf die Einsicht in einen Energieausweis. Nach der EnEV 2007 muss der Eigentümer den Energieausweis erst auf Verlangen "zugänglich machen". Er ist nicht verpflichtet, den Energieausweis von sich aus ins Verkaufs- oder Vermietungsgespräch einzubringen. Für Gebäude mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind Energieausweise an gut sichtbarer Stelle auszuhängen. Bei Verkauf oder Vermietung anderer Gebäude reicht die nichtöffentliche Bekanntgabe.

Was sind die Unterschiede zwischen den 2 Energieausweisen?

Der Verbrauchsausweis gibt Auskunft über den bisherigen Energieverbrauch der Immobilie. Bis zum 30.09.2008 hatten alle Immobilienbesitzer die freie Wahl, sich für diese Variante zu entscheiden. Seit dem 01.10.2008 ist nun für bestimmte Immobilien ein Bedarfsausweis Pflicht, welcher nicht (nur) über die tatsächlichen Verbrauchswerte von Immobilien, sondern auch über weitere energetische Parameter, wie z.B. die energetische Qualität, informiert. Seine Ausstellung ist im Wesentlichen kostenintensiver und erfordert eine "Inspektion" durch einen Energieberater vor Ort. Unter energetischer Qualität versteht man die Tauglichkeit eines Gebäudes, Wärmeverluste und Energiekosten dank besonderer baulicher Vorkehrungen (Wärmedämmung, Wärmepumpe, Energiespar-Fenster etc.) gering zu halten. Je weniger Energie eine Immobilie verbraucht, desto wertvoller wird sie in Zukunft werden.

Wann ist ein Energieausweis Pflicht?

Keine Energieausweis-Pflicht besteht für kleine Häuser mit einer Nutzfläche von maximal 50 Quadratmetern, denkmalgeschützte Gebäude und selbst genutzte Einfamilienhäuser (so lange diese nicht verkauft oder vermietet werden). Der Verbrauchsausweis ist generell zulässig für Mehrfamilienhäuser mit mindestens fünf Wohneinheiten. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass das unterschiedliche Verbrauchsverhalten zahlreicher Bewohner sich gegenseitig nivelliert und ein Verbrauchsausweis demzufolge ausreichend ist. Der Bedarfsausweis ist bei Neubauten oder Sanierungen mit wesentlichen Umbauten seit 2009 Pflicht. Ansonsten ist er seit 2008 verpflichtend für alle Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem Stichdatum am 1. November 1977 (Ausnahme Denkmalschutz) und für alle übrigen Wohngebäuden und "Nichtwohngebäuden" seit 2009. - Es sei denn, es wurde während der so genannten "Übergangsfrist" ein 10 Jahre gültiger Verbrauchsausweis beantragt, denn dieser verliert nicht einfach seine Gültigkeit.

Können die Kosten für den Energieausweis abgesetzt oder umgelegt werden?

Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat, kann die Kosten des Energieausweises als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Dies gilt auch für gewerbliche Verkäufer. Selbstnutzer können versuchen, die Kosten des Ausweises als "haushaltsnahe Dienstleistung" abzusetzen. Es ist aber nicht möglich die Kosten des Ausweises auf die Mieter umzulegen, da es sich nicht um Betriebskosten handelt.

Gibt es Strafen?

Wer als Vermieter, Verpächter, Leasinggeber oder Verkäufer einen Ausweis vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, riskiert ein Bußgeld bis zu 15.000 Euro. Des Weiteren kann bei Falschangaben ein Käufer von einem Kauf zurücktreten und angefallene Kosten auf den Verkäufer abwälzen.